Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vertragsabschlüsse

mit der Innofix Fertigungstechnik

 

Stand: Januar 2017

 

I. ALLGEMEINES - GELTUNGSBEREICH

1.       Die INNOFIXX Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für diesen und jeden künftig zwischen der Innofixx Fertigungstechnik GmbH Herstellung und Handel (nachstehend nur noch INNOFIXX genannt) und Unternehmen (nachstehend nur noch Vertragspartner genannt) geschlossenen Vertrag über Leistungen und Lieferungen. Entgegenstehende und von INNOFIXX Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird durch die INNOFIXX ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2.       Die INNOFIXX Geschäftsbedingungen gelten auch für den Fall, dass die INNOFIXX in Kenntnis von entgegenstehenden oder von diesen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen widerspricht die INNOFIXX vorbehaltlos.

 

II. ANGEBOT UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

1.       Die INNOFIXX Angebote sind freibleibend. Verbindliche Liefer- und Leistungsverträge kommen erst durch die INNOFIXX Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die INNOFIXX dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Alle Vertragsabsprachen, Nebenabreden und Zusagen werden erst durch Aufnahme in der Auftragsbestätigung bzw. durch schriftliche Bestätigung (kaufmännisches Bestätigungsschreiben) wirksam.

2.       Sollte in Angeboten die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen sein, gilt der Angebotspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3.       An den Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die INNOFIXX alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, selbst wenn gesetzlicher Urheberrechtsschutz nicht besteht.

4.       Die zu dem Angebot/Projekt gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1.       Preise verstehen sich in EURO und sie gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich Versand- und Verpackungskosten und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils zur Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Höhe.

2.       Die INNOFIXX ist berechtigt, nach dem 31.03. des Jahres eintretende Lohn- und Materialkostenerhöhungen entsprechend weiterzugeben. Dies gilt auch für Lieferungen bzw. Teillieferungen, die durch Auftragsbestätigung vor dem 31.03. bestätigt werden, aber absprachegemäß erst nach dem 31.03. ausgeliefert werden.

3.       Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die INNOFIXX Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu begleichen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewährt INNOFIXX 2% Skonto.

4.       Verursacht der Vertragspartner, etwa bei Materialbeistellungen, den Lieferverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein.

5.       Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Vertragspartners sind nicht statthaft.

IV. EIGENTUMSVORBEHALT

1.       Die gelieferten Sachen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit der INNOFIXX bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nach entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der INNOFIXX. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die INNOFIXX berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. INNOFIXX ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2.       Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3.       Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die INNOFIXX unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit INNOFIXX Drittwiderspruchsklage erheben kann.

4.       Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt der INNOFIXX jedoch bereits jetzt unwiderruflich alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-/Forderungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sachen ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. INNOFIXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall wäre der Vertragspartner verpflichtet, alle zum Einzug erforderlichen Angaben des Drittschuldners zu machen und diesem die Abtretung an uns mitzuteilen.

5.       Wird die Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die INNOFIXX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6.       In dem Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erklärt der Vertragspartner bereits jetzt unwiderruflich die Duldung des Betretens der Geschäftsräume zur Rückholung der Vorbehaltsware.

V. GEFAHRENÜBERTRAGUNG

1.       Die Lieferung erfolgt ab Werk/Betriebssitz der INNOFIXX. Sie ist mit der Übernahme durch den Vertragspartner oder Bereitstellung zum Versand an den Frachtführer erfüllt.

2.       Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte, wenn die Lieferung am Werk/Betriebssitz bereitgestellt oder abgeholt worden ist.

3.       Die Wahl der Versandwege und Transportmittel ist mangels entsprechender Anweisung des Vertragspartners der INNOFIXX vorbehalten, wobei INNOFIXX zur Wahl der billigsten Art der Verfrachtung nicht verpflichtet ist.

4.       Sofern der Vertragspartner es wünscht, werden INNOFIXX für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten trägt der Vertragspartner.

VI. LIEFER- UND ABNAHMEFRISTEN

1.       Alle Angaben über Lieferfristen erfolgen stets annäherungsweise, wobei eine Abweichung von einer Woche vor und zwei Wochen nach dem angegebenen Termin möglich ist. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.

2.       Die Einhaltung aller Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen und Angaben, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, Beistellteile sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Bei der zur Verfügungsstellung von Teilen können vereinbarte Lieferfristen nur dann eingehalten werden, wenn die Teile spätestens vier Wochen vor Ablauf der Lieferfrist am vereinbarten Ort angeliefert werden.

3.       Betriebsstörungen aller Art auch Streiks, sowie alle Fälle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des INNOFIXX Einflussbereiches liegen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird das Festhalten am Vertrag für den Vertragspartner oder für die INNOFIXX hierdurch unzumutbar, so besteht ein Rücktritts- und Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien. Die Rückabwicklung erfolgt zu gleichen Teilen.

4.       Bei einer von INNOFIXX zu vertretenden Fristüberschreitung, steht dem Vertragspartner –nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens 18 Werktagen – ein Kündigungs- und Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht entfällt soweit die in der Fristüberschreitung liegende Pflichtverletzung sich als unerheblich darstellt. Daneben kann der Vertragspartner, wenn er der INNOFIXX erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat, Schadensersatz gegen Nachweis verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei Verspätung auf 0,5% des Nettolieferwertes pro vollendete Woche, in jedem Fall aber auf höchstens 5% des Waren-Nettowertes. Der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn die in der Fristüberschreitung liegende Pflichtverletzung unerheblich ist. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Vertragspartners sind, auch in Fällen verspäteter Lieferung, nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

5.       Bei Lieferung von Teillieferungen ist der Vertragspartner verpflichtet, diese abzunehmen, soweit die Restlieferung in maximal zwei Nachlieferungen innerhalb eines weiteren Monats erfolgt.

VII. RAHMENLIEFERUNGSAUFTRÄGE

1.       Wird ein Rahmenlieferungsvertrag abgeschlossen, so beträgt die Abnahmefrist für den Vertragspartner 12 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Entsprechend wird der Rahmenlieferungsvertrag nach Abnahme der ersten Teillieferung in den sich hieraus ergebenden Teilmengen auf die Zeitdauer von 12 Monaten eingeplant. Nach Ablauf der Abnahmefrist ist INNOFIXX berechtigt, nach Wahl die restliche Ware zu fakturieren oder aber den Vertragspartner in Annahmeverzug zu setzen und Schadensersatz zu fordern. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt pauschaliert 25% des Auftragswertes. Dem Vertragspartner wird ausdrücklich gestattet, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, ebenso behält sich INNOFIXX vor einen höheren Schaden nachzuweisen.

2.       Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist INNOFIXX berechtigt, Materialkostenerhöhungen und Lohnkostenerhöhungen an den Vertragspartner weiterzugeben, soweit der Rahmenlieferungsauftrag die Abwicklungszeit von 12 Monaten überschreitet.

VIII. MATERIALBEISTELLUNGEN

1.       Für die technische Funktionstüchtigkeit und Qualitätsmängel von beigestellten Teilen des Vertragspartners übernimmt INNOFIXX keine Haftung. INNOFIXX behält sich das Recht vor, den Einbau von beigestellten Materialien und Halbfertigprodukten zu verweigern, wenn diese nicht den Qualitätsanforderungen und Vorgaben der INNOFIXX entsprechen.

2.       Erfolgt die Beistellung der Materialien innerhalb eines Rahmenauftrages nach Ablauf der Nachfrist gemäß Ziff. VII. 1. ist der Vertragspartner entsprechend verpflichtet die vertragsgegenständlichen Produkte der INNOFIXX ohne Einbau der beigestellten Materialien abzunehmen.

3.       INNOFIXX haften für Schäden, die an vom Vertragspartner zur Bearbeitung überlassenen Materialien und sonstigen Gegenständen (Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen etc.) entstehen, nur im Fall von Vorsatz oder grob fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten im Umfang der Regelungen im Abschnitt IX. Punkt 6 Absatz 2. Schäden. Die Schäden die an diesen Gegenständen durch leichte Fahrlässigkeit oder die grob fahrlässige Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten durch INNOFIXX Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen entstehen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Dem Vertragspartner wird insoweit der Abschluss einer Versicherung seiner Materialien empfohlen. Eine solche Versicherung kann auch über die INNOFIXX bei Auftragserteilung zu Lasten des Vertragspartners abgeschlossen werden.

IX.GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

1.       Mängel müssen schriftlich gerügt werden, offene unverzüglich binnen drei Tagen nach Lieferung, für verdeckte Mängel gilt eine Frist von sechs Monaten nach Lieferung. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

2.       Treten in geringem Maße Abweichungen der Liefermenge gegenüber der Auftragsbestätigung auf, sind diese vom Vertragspartner, soweit zumutbar, zu akzeptieren. Als zumutbar gilt eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% der Bestellmenge.

3.       Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Obliegenheitspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

4.       Soweit ein von der INNOFIXX zu vertretender Mangel der Sache vorliegt, ist INNOFIXX berechtigt zwischen der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung zu wählen. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt INNOFIXX alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

5.       Ist INNOFIXX zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich dies aus von INNOFIXX zu vertretenden Gründen über angemessene Fristen hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so ist der Vertragspartner auf ein Recht der Nacherfüllung beschränkt. Dem Vertragspartner wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei fehlschlagen der Nacherfüllung angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten.

6.       Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. INNOFIXX haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet INNOFIXX nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch INNOFIXX beruht. Im Fall einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist die INNOFIXX-Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.       Die Gewährleistung der INNOFIXX für die Mangelfreiheit der Sache beträgt 6 Monaten ab Auslieferung.

8.       Berechtigte Mängelrügen berühren nicht die Durchführung des Vertrages in anderen Teilen, insbesondere in Bezug auf Teillieferungen und die vereinbarten Zahlungstermine. Das Recht, deswegen Zahlungen zurückzuhalten, ist in solchen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die bereits erfolgten Zahlungen der Wert der gelieferten Ware bereits überstiegen ist.

9.       Kenntnis des Vertragspartners vom Mangel sowie unsachgemäße Änderung und Instandsetzungsarbeiten oder Verwendung durch die Vertragspartner oder durch Dritte beseitigen die INNOFIXX Gewährleistungspflichten.

X. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen vielmehr im Übrigen bestehen bleiben und die unwirksame Klausel durch eine dem Vertragszweck möglichst nahekommende zulässige Klausel ersetzt werden.

 

XI. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

Als Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen wird Berlin vereinbart. Gerichtsstand für Geschäfte zwischen Kaufleuten ist bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, das für den Sitz der Innofix zuständige Amtsgericht Berlin bzw. Landgericht Berlin. Es gilt für die Vertragsverhältnisse zwischen dem Vertragspartner und INNOFIXX ausschließlich deutsches Recht. Für Vertragspartner aus dem Ausland gilt ebenfalls deutsches Recht. EU-Recht und das Recht des Vertragspartnerlandes kommen ausdrücklich nicht zur Anwendung.

Leistungen   |   Qualität   |   Kontakt