Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vertragsabschlüsse
|
mit der Innofix Fertigungstechnik
|
|
Stand: Januar 2017
|
|
I. ALLGEMEINES - GELTUNGSBEREICH
|
1.
Die INNOFIXX Liefer- und
Verkaufsbedingungen gelten für diesen und jeden künftig zwischen der Innofixx Fertigungstechnik GmbH Herstellung und Handel (nachstehend nur noch INNOFIXX genannt)
und Unternehmen (nachstehend nur noch Vertragspartner genannt) geschlossenen
Vertrag über Leistungen und Lieferungen. Entgegenstehende und von INNOFIXX
Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners
werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird durch die INNOFIXX
ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
|
2.
Die INNOFIXX Geschäftsbedingungen
gelten auch für den Fall, dass die INNOFIXX in Kenntnis von entgegenstehenden
oder von diesen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichenden Bedingungen des
Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.
Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen widerspricht die INNOFIXX vorbehaltlos.
|
|
II. ANGEBOT UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
|
1.
Die INNOFIXX Angebote sind
freibleibend. Verbindliche Liefer- und Leistungsverträge kommen erst durch die
INNOFIXX Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, dass ein schriftlicher
Vertrag abgeschlossen wird. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu
qualifizieren, so kann die INNOFIXX dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.
Alle Vertragsabsprachen, Nebenabreden und Zusagen werden erst durch Aufnahme in
der Auftragsbestätigung bzw. durch schriftliche Bestätigung (kaufmännisches
Bestätigungsschreiben) wirksam.
|
2.
Sollte in Angeboten die
Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen sein, gilt der Angebotspreis
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
|
3.
An den Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die INNOFIXX alle Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet,
vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, selbst wenn gesetzlicher
Urheberrechtsschutz nicht besteht.
|
4.
Die zu dem Angebot/Projekt
gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden.
|
III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
|
1.
Preise verstehen sich in EURO und
sie gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich Versand- und
Verpackungskosten und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils zur
Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Höhe.
|
2.
Die INNOFIXX ist berechtigt, nach
dem 31.03. des Jahres eintretende Lohn- und Materialkostenerhöhungen
entsprechend weiterzugeben. Dies gilt auch für Lieferungen bzw. Teillieferungen,
die durch Auftragsbestätigung vor dem 31.03. bestätigt werden, aber
absprachegemäß erst nach dem 31.03. ausgeliefert werden.
|
3.
Soweit nichts anderes vereinbart
ist, sind die INNOFIXX Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum
zu begleichen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen
gewährt INNOFIXX 2% Skonto.
|
4.
Verursacht der Vertragspartner,
etwa bei Materialbeistellungen, den Lieferverzug, so tritt die Fälligkeit mit
dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein.
|
5.
Die Zurückhaltung von Zahlungen
oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des
Vertragspartners sind nicht statthaft.
|
IV. EIGENTUMSVORBEHALT
|
1.
Die gelieferten Sachen bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit der INNOFIXX
bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nach
entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der INNOFIXX. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist die INNOFIXX berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die
Kaufsache zurückzunehmen. INNOFIXX ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
|
2.
Der Vertragspartner verpflichtet
sich, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern.
|
3.
Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die INNOFIXX unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit INNOFIXX Drittwiderspruchsklage erheben kann.
|
4.
Der Vertragspartner ist
berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er
tritt der INNOFIXX jedoch bereits jetzt unwiderruflich alle Forderungen in Höhe
des Rechnungs-/Forderungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sachen
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. INNOFIXX verpflichtet
sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In
diesem Fall wäre der Vertragspartner verpflichtet, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben des Drittschuldners zu machen und diesem die Abtretung an
uns mitzuteilen.
|
5.
Wird die Sache mit anderen uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die INNOFIXX das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
|
6.
In dem Falle der Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes erklärt der Vertragspartner bereits jetzt
unwiderruflich die Duldung des Betretens der Geschäftsräume zur Rückholung der
Vorbehaltsware.
|
V. GEFAHRENÜBERTRAGUNG
|
1.
Die Lieferung erfolgt ab
Werk/Betriebssitz der INNOFIXX. Sie ist mit der Übernahme durch den
Vertragspartner oder Bereitstellung zum Versand an den Frachtführer erfüllt.
|
2.
Die Gefahr geht auf den
Vertragspartner über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte,
wenn die Lieferung am Werk/Betriebssitz bereitgestellt oder abgeholt worden ist.
|
3.
Die Wahl der Versandwege und
Transportmittel ist mangels entsprechender Anweisung des Vertragspartners der
INNOFIXX vorbehalten, wobei INNOFIXX zur Wahl der billigsten Art der
Verfrachtung nicht verpflichtet ist.
|
4.
Sofern der Vertragspartner es
wünscht, werden INNOFIXX für die Lieferung eine Transportversicherung
abschließen; die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten trägt der
Vertragspartner.
|
VI. LIEFER- UND ABNAHMEFRISTEN
|
1.
Alle Angaben über Lieferfristen
erfolgen stets annäherungsweise, wobei eine Abweichung von einer Woche vor und
zwei Wochen nach dem angegebenen Termin möglich ist. Dies gilt nicht, wenn
ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
|
2.
Die Einhaltung aller
Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu
liefernder Unterlagen und Angaben, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben,
Beistellteile sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstiger Verpflichtungen voraus. Bei der zur Verfügungsstellung von Teilen
können vereinbarte Lieferfristen nur dann eingehalten werden, wenn die Teile
spätestens vier Wochen vor Ablauf der Lieferfrist am vereinbarten Ort
angeliefert werden.
|
3.
Betriebsstörungen aller Art auch
Streiks, sowie alle Fälle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Hindernisse, die
außerhalb des INNOFIXX Einflussbereiches liegen, führen zu einer angemessenen
Verlängerung der Lieferfrist. Wird das Festhalten am Vertrag für den
Vertragspartner oder für die INNOFIXX hierdurch unzumutbar, so besteht ein
Rücktritts- und Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien. Die Rückabwicklung
erfolgt zu gleichen Teilen.
|
4.
Bei einer von INNOFIXX zu
vertretenden Fristüberschreitung, steht dem Vertragspartner –nach Setzen einer
angemessenen Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens 18
Werktagen – ein Kündigungs- und Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht entfällt
soweit die in der Fristüberschreitung liegende Pflichtverletzung sich als
unerheblich darstellt. Daneben kann der Vertragspartner, wenn er der INNOFIXX
erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt
hat, Schadensersatz gegen Nachweis verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich
bei Verspätung auf 0,5% des Nettolieferwertes pro vollendete Woche, in jedem
Fall aber auf höchstens 5% des Waren-Nettowertes. Der Anspruch auf
Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn die in der Fristüberschreitung liegende
Pflichtverletzung unerheblich ist. Weitergehende Entschädigungsansprüche des
Vertragspartners sind, auch in Fällen verspäteter Lieferung, nach Ablauf einer
uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
|
5.
Bei Lieferung von Teillieferungen
ist der Vertragspartner verpflichtet, diese abzunehmen, soweit die Restlieferung
in maximal zwei Nachlieferungen innerhalb eines weiteren Monats erfolgt.
|
VII. RAHMENLIEFERUNGSAUFTRÄGE
|
1.
Wird ein Rahmenlieferungsvertrag
abgeschlossen, so beträgt die Abnahmefrist für den Vertragspartner 12 Monate ab
dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche
Vereinbarung getroffen worden ist. Entsprechend wird der Rahmenlieferungsvertrag
nach Abnahme der ersten Teillieferung in den sich hieraus
ergebenden Teilmengen auf die Zeitdauer von 12 Monaten eingeplant. Nach Ablauf
der Abnahmefrist ist INNOFIXX berechtigt, nach Wahl die restliche Ware zu
fakturieren oder aber den Vertragspartner in Annahmeverzug zu setzen und
Schadensersatz zu fordern. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt pauschaliert
25% des Auftragswertes. Dem Vertragspartner wird ausdrücklich gestattet, einen
niedrigeren Schaden nachzuweisen, ebenso behält sich INNOFIXX vor einen höheren
Schaden nachzuweisen.
|
2.
Soweit nichts anderes vereinbart
ist, ist INNOFIXX berechtigt, Materialkostenerhöhungen und Lohnkostenerhöhungen
an den Vertragspartner weiterzugeben, soweit der Rahmenlieferungsauftrag die
Abwicklungszeit von 12 Monaten überschreitet.
|
VIII. MATERIALBEISTELLUNGEN
|
1.
Für die technische
Funktionstüchtigkeit und Qualitätsmängel von beigestellten Teilen des
Vertragspartners übernimmt INNOFIXX keine Haftung. INNOFIXX behält sich das
Recht vor, den Einbau von beigestellten Materialien und Halbfertigprodukten zu
verweigern, wenn diese nicht den Qualitätsanforderungen und Vorgaben der
INNOFIXX entsprechen.
|
2.
Erfolgt die Beistellung der
Materialien innerhalb eines Rahmenauftrages nach Ablauf der Nachfrist gemäß
Ziff. VII. 1. ist der Vertragspartner entsprechend verpflichtet die
vertragsgegenständlichen Produkte der INNOFIXX ohne Einbau der beigestellten
Materialien abzunehmen.
|
3.
INNOFIXX haften für Schäden, die
an vom Vertragspartner zur Bearbeitung überlassenen Materialien und sonstigen
Gegenständen (Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen etc.) entstehen, nur im Fall von
Vorsatz oder grob fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten im
Umfang der Regelungen im Abschnitt IX. Punkt 6 Absatz 2. Schäden. Die Schäden
die an diesen Gegenständen durch leichte Fahrlässigkeit oder die grob
fahrlässige Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten durch INNOFIXX
Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen entstehen, sind von der Haftung
ausgeschlossen. Dem Vertragspartner wird insoweit der Abschluss einer
Versicherung seiner Materialien empfohlen. Eine solche Versicherung kann auch
über die INNOFIXX bei Auftragserteilung zu Lasten des Vertragspartners
abgeschlossen werden.
|
IX.GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG
|
1.
Mängel müssen schriftlich gerügt
werden, offene unverzüglich binnen drei Tagen nach Lieferung, für verdeckte
Mängel gilt eine Frist von sechs Monaten nach Lieferung. Andernfalls ist die
Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Den Vertragspartner trifft
die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für
den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
|
2.
Treten in geringem Maße
Abweichungen der Liefermenge gegenüber der Auftragsbestätigung auf, sind diese
vom Vertragspartner, soweit zumutbar, zu akzeptieren. Als zumutbar gilt eine
Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% der Bestellmenge.
|
3.
Die Gewährleistungsrechte des
Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Obliegenheitspflichten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
|
4.
Soweit ein von der INNOFIXX zu
vertretender Mangel der Sache vorliegt, ist INNOFIXX berechtigt zwischen der
Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung zu wählen. Im Falle der
Mangelbeseitigung trägt INNOFIXX alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
|
5.
Ist INNOFIXX zur
Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere wenn sich dies aus von INNOFIXX zu vertretenden Gründen über
angemessene Fristen hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die
Nachbesserung fehl, so ist der Vertragspartner auf ein Recht der Nacherfüllung
beschränkt. Dem Vertragspartner wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei
fehlschlagen der Nacherfüllung angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurück zu
treten.
|
6.
Weitergehende Ansprüche des
Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit beruhen. INNOFIXX haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet INNOFIXX nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners, soweit
die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch INNOFIXX
beruht. Im Fall einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist die
INNOFIXX-Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
|
7.
Die Gewährleistung der INNOFIXX
für die Mangelfreiheit der Sache beträgt 6 Monaten ab Auslieferung.
|
8.
Berechtigte Mängelrügen berühren
nicht die Durchführung des Vertrages in anderen Teilen, insbesondere in Bezug
auf Teillieferungen und die vereinbarten Zahlungstermine. Das Recht, deswegen
Zahlungen zurückzuhalten, ist in solchen Fällen ausgeschlossen, es sei denn,
dass durch die bereits erfolgten Zahlungen der Wert der gelieferten Ware bereits
überstiegen ist.
|
9.
Kenntnis des Vertragspartners vom
Mangel sowie unsachgemäße Änderung und Instandsetzungsarbeiten oder Verwendung
durch die Vertragspartner oder durch Dritte beseitigen die INNOFIXX
Gewährleistungspflichten.
|
X. SALVATORISCHE KLAUSEL
|
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein
oder werden, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen vielmehr im Übrigen
bestehen bleiben und die unwirksame Klausel durch eine dem Vertragszweck
möglichst nahekommende zulässige Klausel ersetzt werden.
|
|
XI. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
|
Als Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu
erbringenden Leistungen wird Berlin vereinbart. Gerichtsstand für Geschäfte
zwischen Kaufleuten ist bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich unmittelbar
oder mittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, das für den Sitz der Innofix
zuständige Amtsgericht Berlin bzw. Landgericht Berlin. Es gilt für die
Vertragsverhältnisse zwischen dem Vertragspartner und INNOFIXX ausschließlich
deutsches Recht. Für Vertragspartner aus dem Ausland gilt ebenfalls deutsches
Recht. EU-Recht und das Recht des Vertragspartnerlandes kommen ausdrücklich
nicht zur Anwendung.
|