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                    Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vertragsabschlüsse 
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                    mit der Innofix Fertigungstechnik 
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                    Stand: Januar 2017 
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                    I. ALLGEMEINES - GELTUNGSBEREICH 
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                    1.      
                    Die INNOFIXX Liefer- und 
                    Verkaufsbedingungen gelten für diesen und jeden künftig zwischen der Innofixx Fertigungstechnik GmbH Herstellung und Handel (nachstehend nur noch INNOFIXX genannt) 
                    und Unternehmen (nachstehend nur noch Vertragspartner genannt) geschlossenen 
                    Vertrag über Leistungen und Lieferungen. Entgegenstehende und von INNOFIXX 
                    Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners 
                    werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird durch die INNOFIXX 
                    ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 
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                    2.      
                    Die INNOFIXX Geschäftsbedingungen 
                    gelten auch für den Fall, dass die INNOFIXX in Kenntnis von entgegenstehenden 
                    oder von diesen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichenden Bedingungen des 
                    Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen. 
                    Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen widerspricht die INNOFIXX vorbehaltlos. 
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                    II. ANGEBOT UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG 
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                    1.      
                    Die INNOFIXX Angebote sind 
                    freibleibend. Verbindliche Liefer- und Leistungsverträge kommen erst durch die 
                    INNOFIXX Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, dass ein schriftlicher 
                    Vertrag abgeschlossen wird. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu 
                    qualifizieren, so kann die INNOFIXX dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. 
                    Alle Vertragsabsprachen, Nebenabreden und Zusagen werden erst durch Aufnahme in 
                    der Auftragsbestätigung bzw. durch schriftliche Bestätigung (kaufmännisches 
                    Bestätigungsschreiben) wirksam. 
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                    2.      
                    Sollte in Angeboten die 
                    Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen sein, gilt der Angebotspreis 
                    zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 
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                    3.      
                    An den Kostenvoranschlägen, 
                    Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die INNOFIXX alle Eigentums- und 
                    Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, 
                    vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, selbst wenn gesetzlicher 
                    Urheberrechtsschutz nicht besteht. 
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                    4.      
                    Die zu dem Angebot/Projekt 
                    gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben 
                    sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich 
                    bezeichnet werden. 
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                    III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 
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                    1.      
                    Preise verstehen sich in EURO und 
                    sie gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich Versand- und 
                    Verpackungskosten und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils zur 
                    Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Höhe. 
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                    2.      
                    Die INNOFIXX ist berechtigt, nach 
                    dem 31.03. des Jahres eintretende Lohn- und Materialkostenerhöhungen 
                    entsprechend weiterzugeben. Dies gilt auch für Lieferungen bzw. Teillieferungen, 
                    die durch Auftragsbestätigung vor dem 31.03. bestätigt werden, aber 
                    absprachegemäß erst nach dem 31.03. ausgeliefert werden. 
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                    3.      
                    Soweit nichts anderes vereinbart 
                    ist, sind die INNOFIXX Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum 
                    zu begleichen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen 
                    gewährt INNOFIXX 2% Skonto. 
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                    4.      
                    Verursacht der Vertragspartner, 
                    etwa bei Materialbeistellungen, den Lieferverzug, so tritt die Fälligkeit mit 
                    dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein. 
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                    5.      
                    Die Zurückhaltung von Zahlungen 
                    oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des 
                    Vertragspartners sind nicht statthaft. 
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                    IV. EIGENTUMSVORBEHALT 
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                    1.      
                    Die gelieferten Sachen bleibt bis 
                    zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit der INNOFIXX 
                    bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nach 
                    entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der INNOFIXX. Bei 
                    vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei 
                    Zahlungsverzug, ist die INNOFIXX berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die 
                    Kaufsache zurückzunehmen. INNOFIXX ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren 
                    Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des 
                    Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 
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                    2.      
                    Der Vertragspartner verpflichtet 
                    sich, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, 
                    diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum 
                    Neuwert zu versichern. 
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                    3.      
                    Bei Pfändungen oder sonstigen 
                    Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die INNOFIXX unverzüglich schriftlich 
                    zu benachrichtigen, damit INNOFIXX Drittwiderspruchsklage erheben kann. 
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                    4.      
                    Der Vertragspartner ist 
                    berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er 
                    tritt der INNOFIXX jedoch bereits jetzt unwiderruflich alle Forderungen in Höhe 
                    des Rechnungs-/Forderungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen 
                    seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sachen 
                    ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. INNOFIXX verpflichtet 
                    sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen 
                    Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in 
                    Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- 
                    oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In 
                    diesem Fall wäre der Vertragspartner verpflichtet, alle zum Einzug 
                    erforderlichen Angaben des Drittschuldners zu machen und diesem die Abtretung an 
                    uns mitzuteilen. 
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                    5.      
                    Wird die Sache mit anderen uns 
                    nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die INNOFIXX das 
                    Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den 
                    anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 
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                    6.      
                    In dem Falle der Geltendmachung 
                    des Eigentumsvorbehaltes erklärt der Vertragspartner bereits jetzt 
                    unwiderruflich die Duldung des Betretens der Geschäftsräume zur Rückholung der 
                    Vorbehaltsware. 
             | 
        
        
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                    V. GEFAHRENÜBERTRAGUNG 
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                    1.      
                    Die Lieferung erfolgt ab 
                    Werk/Betriebssitz der INNOFIXX. Sie ist mit der Übernahme durch den 
                    Vertragspartner oder Bereitstellung zum Versand an den Frachtführer erfüllt. 
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                    2.      
                    Die Gefahr geht auf den 
                    Vertragspartner über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte, 
                    wenn die Lieferung am Werk/Betriebssitz bereitgestellt oder abgeholt worden ist. 
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                    3.      
                    Die Wahl der Versandwege und 
                    Transportmittel ist mangels entsprechender Anweisung des Vertragspartners der 
                    INNOFIXX vorbehalten, wobei INNOFIXX zur Wahl der billigsten Art der 
                    Verfrachtung nicht verpflichtet ist. 
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                    4.      
                    Sofern der Vertragspartner es 
                    wünscht, werden INNOFIXX für die Lieferung eine Transportversicherung 
                    abschließen; die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten trägt der 
                    Vertragspartner. 
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            | 
                 
                    VI. LIEFER- UND ABNAHMEFRISTEN 
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                    1.      
                    Alle Angaben über Lieferfristen 
                    erfolgen stets annäherungsweise, wobei eine Abweichung von einer Woche vor und 
                    zwei Wochen nach dem angegebenen Termin möglich ist. Dies gilt nicht, wenn 
                    ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. 
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                    2.      
                    Die Einhaltung aller 
                    Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu 
                    liefernder Unterlagen und Angaben, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, 
                    Beistellteile sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und 
                    sonstiger Verpflichtungen voraus. Bei der zur Verfügungsstellung von Teilen 
                    können vereinbarte Lieferfristen nur dann eingehalten werden, wenn die Teile 
                    spätestens vier Wochen vor Ablauf der Lieferfrist am vereinbarten Ort 
                    angeliefert werden. 
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                    3.      
                    Betriebsstörungen aller Art auch 
                    Streiks, sowie alle Fälle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Hindernisse, die 
                    außerhalb des INNOFIXX Einflussbereiches liegen, führen zu einer angemessenen 
                    Verlängerung der Lieferfrist. Wird das Festhalten am Vertrag für den 
                    Vertragspartner oder für die INNOFIXX hierdurch unzumutbar, so besteht ein 
                    Rücktritts- und Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien. Die Rückabwicklung 
                    erfolgt zu gleichen Teilen. 
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                    4.      
                    Bei einer von INNOFIXX zu 
                    vertretenden Fristüberschreitung, steht dem Vertragspartner –nach Setzen einer 
                    angemessenen Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens 18 
                    Werktagen – ein Kündigungs- und Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht entfällt 
                    soweit die in der Fristüberschreitung liegende Pflichtverletzung sich als 
                    unerheblich darstellt. Daneben kann der Vertragspartner, wenn er der INNOFIXX 
                    erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt 
                    hat, Schadensersatz gegen Nachweis verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich 
                    bei Verspätung auf 0,5% des Nettolieferwertes pro vollendete Woche, in jedem 
                    Fall aber auf höchstens 5% des Waren-Nettowertes. Der Anspruch auf 
                    Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn die in der Fristüberschreitung liegende 
                    Pflichtverletzung unerheblich ist. Weitergehende Entschädigungsansprüche des 
                    Vertragspartners sind, auch in Fällen verspäteter Lieferung, nach Ablauf einer 
                    uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe 
                    Fahrlässigkeit vorliegt. 
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                    5.      
                    Bei Lieferung von Teillieferungen 
                    ist der Vertragspartner verpflichtet, diese abzunehmen, soweit die Restlieferung 
                    in maximal zwei Nachlieferungen innerhalb eines weiteren Monats erfolgt. 
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                    VII. RAHMENLIEFERUNGSAUFTRÄGE 
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                    1.      
                    Wird ein Rahmenlieferungsvertrag 
                    abgeschlossen, so beträgt die Abnahmefrist für den Vertragspartner 12 Monate ab 
                    dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche 
                    Vereinbarung getroffen worden ist. Entsprechend wird der Rahmenlieferungsvertrag 
                    nach Abnahme der ersten Teillieferung in den sich hieraus 
                    ergebenden Teilmengen auf die Zeitdauer von 12 Monaten eingeplant. Nach Ablauf 
                    der Abnahmefrist ist INNOFIXX berechtigt, nach Wahl die restliche Ware zu 
                    fakturieren oder aber den Vertragspartner in Annahmeverzug zu setzen und 
                    Schadensersatz zu fordern. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt pauschaliert 
                    25% des Auftragswertes. Dem Vertragspartner wird ausdrücklich gestattet, einen 
                    niedrigeren Schaden nachzuweisen, ebenso behält sich INNOFIXX vor einen höheren 
                    Schaden nachzuweisen. 
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                    2.      
                    Soweit nichts anderes vereinbart 
                    ist, ist INNOFIXX berechtigt, Materialkostenerhöhungen und Lohnkostenerhöhungen 
                    an den Vertragspartner weiterzugeben, soweit der Rahmenlieferungsauftrag die 
                    Abwicklungszeit von 12 Monaten überschreitet. 
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                    VIII. MATERIALBEISTELLUNGEN 
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                    1.      
                    Für die technische 
                    Funktionstüchtigkeit und Qualitätsmängel von beigestellten Teilen des 
                    Vertragspartners übernimmt INNOFIXX keine Haftung. INNOFIXX behält sich das 
                    Recht vor, den Einbau von beigestellten Materialien und Halbfertigprodukten zu 
                    verweigern, wenn diese nicht den Qualitätsanforderungen und Vorgaben der 
                    INNOFIXX entsprechen. 
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                    2.      
                    Erfolgt die Beistellung der 
                    Materialien innerhalb eines Rahmenauftrages nach Ablauf der Nachfrist gemäß 
                    Ziff. VII. 1. ist der Vertragspartner entsprechend verpflichtet die 
                    vertragsgegenständlichen Produkte der INNOFIXX ohne Einbau der beigestellten 
                    Materialien abzunehmen. 
                 
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                    3.      
                    INNOFIXX haften für Schäden, die 
                    an vom Vertragspartner zur Bearbeitung überlassenen Materialien und sonstigen 
                    Gegenständen (Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen etc.) entstehen, nur im Fall von 
                    Vorsatz oder grob fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten im 
                    Umfang der Regelungen im Abschnitt IX. Punkt 6 Absatz 2. Schäden. Die Schäden 
                    die an diesen Gegenständen durch leichte Fahrlässigkeit oder die grob 
                    fahrlässige Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten durch INNOFIXX 
                    Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen entstehen, sind von der Haftung 
                    ausgeschlossen. Dem Vertragspartner wird insoweit der Abschluss einer 
                    Versicherung seiner Materialien empfohlen. Eine solche Versicherung kann auch 
                    über die INNOFIXX bei Auftragserteilung zu Lasten des Vertragspartners 
                    abgeschlossen werden. 
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                    IX.GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG 
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                    1.      
                    Mängel müssen schriftlich gerügt 
                    werden, offene unverzüglich binnen drei Tagen nach Lieferung, für verdeckte 
                    Mängel gilt eine Frist von sechs Monaten nach Lieferung. Andernfalls ist die 
                    Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Den Vertragspartner trifft 
                    die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für 
                    den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die 
                    Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 
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                    2.      
                    Treten in geringem Maße 
                    Abweichungen der Liefermenge gegenüber der Auftragsbestätigung auf, sind diese 
                    vom Vertragspartner, soweit zumutbar, zu akzeptieren. Als zumutbar gilt eine 
                    Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% der Bestellmenge. 
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                    3.      
                    Die Gewährleistungsrechte des 
                    Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB 
                    geschuldeten Untersuchungs- und Obliegenheitspflichten ordnungsgemäß 
                    nachgekommen ist. 
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                    4.      
                    Soweit ein von der INNOFIXX zu 
                    vertretender Mangel der Sache vorliegt, ist INNOFIXX berechtigt zwischen der 
                    Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung zu wählen. Im Falle der 
                    Mangelbeseitigung trägt INNOFIXX alle zum Zweck der Mangelbeseitigung 
                    erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und 
                    Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach 
                    einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 
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                    5.      
                    Ist INNOFIXX zur 
                    Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, 
                    insbesondere wenn sich dies aus von INNOFIXX zu vertretenden Gründen über 
                    angemessene Fristen hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die 
                    Nachbesserung fehl, so ist der Vertragspartner auf ein Recht der Nacherfüllung 
                    beschränkt. Dem Vertragspartner wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei 
                    fehlschlagen der Nacherfüllung angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurück zu 
                    treten. 
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                    6.      
                    Weitergehende Ansprüche des 
                    Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf der Verletzung 
                    wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder 
                    der Gesundheit beruhen. INNOFIXX haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am 
                    Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet INNOFIXX nicht für 
                    entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners, soweit 
                    die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch INNOFIXX 
                    beruht. Im Fall einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist die 
                    INNOFIXX-Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 
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                    7.      
                    Die Gewährleistung der INNOFIXX 
                    für die Mangelfreiheit der Sache beträgt 6 Monaten ab Auslieferung. 
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                    8.      
                    Berechtigte Mängelrügen berühren 
                    nicht die Durchführung des Vertrages in anderen Teilen, insbesondere in Bezug 
                    auf Teillieferungen und die vereinbarten Zahlungstermine. Das Recht, deswegen 
                    Zahlungen zurückzuhalten, ist in solchen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, 
                    dass durch die bereits erfolgten Zahlungen der Wert der gelieferten Ware bereits 
                    überstiegen ist. 
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                    9.      
                    Kenntnis des Vertragspartners vom 
                    Mangel sowie unsachgemäße Änderung und Instandsetzungsarbeiten oder Verwendung 
                    durch die Vertragspartner oder durch Dritte beseitigen die INNOFIXX 
                    Gewährleistungspflichten. 
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                    X. SALVATORISCHE KLAUSEL 
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            | 
                 
                    Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein 
                    oder werden, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen 
                    Bestimmungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen vielmehr im Übrigen 
                    bestehen bleiben und die unwirksame Klausel durch eine dem Vertragszweck 
                    möglichst nahekommende zulässige Klausel ersetzt werden. 
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                    XI. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT 
             | 
        
        
            | 
                 
                    Als Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu 
                    erbringenden Leistungen wird Berlin vereinbart. Gerichtsstand für Geschäfte 
                    zwischen Kaufleuten ist bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich unmittelbar 
                    oder mittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, das für den Sitz der Innofix 
                    zuständige Amtsgericht Berlin bzw. Landgericht Berlin. Es gilt für die 
                    Vertragsverhältnisse zwischen dem Vertragspartner und INNOFIXX ausschließlich 
                    deutsches Recht. Für Vertragspartner aus dem Ausland gilt ebenfalls deutsches 
                    Recht. EU-Recht und das Recht des Vertragspartnerlandes kommen ausdrücklich 
                    nicht zur Anwendung. 
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